211.4
FlurG
CH-NW
Art. 26 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - Verfahrenskosten
Rechtsschutz und Vollzug
Art. 26 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · Verfahrenskosten
1. Wird eine Beschwerde gegen einen Schätzungsentscheid gutgeheissen, sind die amtlichen Kosten und die Parteientschädigung an die beschwerdeführende Partei in der Regel durch die Flurgenossenschaft zu tragen.
2. Der Kanton hat einen angemessenen Teil der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung zu tragen, wenn der Schätzungskommission grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen.