211.4
FlurG
CH-NW
Art. 25 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - Eintragung im Grundbuch
Ausführung des Unternehmens
Art. 25 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · Eintragung im Grundbuch
1. Nach Vollendung des Unternehmens hat der Vorstand die neue Flureinteilung ins Grundbuch aufnehmen zu lassen.
2. Das Grundbuchamt erhebt für Eintragungen keine Gebühren.