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211.4 FlurG CH-NW

Art. 24 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - Projektänderung

Ausführung des Unternehmens
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Art. 24 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · Projektänderung

1. Sind im Verlaufe der Ausführung Veränderungen oder Ergänzungen des Ausführungsprojektes notwendig, wird sie die Direktion nach Anhörung der Beteiligten anordnen. Bei Bedarf erlässt die Schätzungskommission einen neuen Entscheid gemäss Art. 18.

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