211.4
FlurG
CH-NW
Art. 24 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - Projektänderung
Ausführung des Unternehmens
Art. 24 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · Projektänderung
1. Sind im Verlaufe der Ausführung Veränderungen oder Ergänzungen des Ausführungsprojektes notwendig, wird sie die Direktion nach Anhörung der Beteiligten anordnen. Bei Bedarf erlässt die Schätzungskommission einen neuen Entscheid gemäss Art. 18.