211.4
FlurG
CH-NW
Art. 23 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - Beginn der Arbeit
Ausführung des Unternehmens
Art. 23 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · Beginn der Arbeit
1. Die Ausführung der Arbeiten darf erst nach Erteilung der Projektbewilligung durch die Direktion in Angriff genommen werden.
2. Der Arbeitsbeginn ist durch den Vorstand rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.