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211.4 FlurG CH-NW

Art. 21 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - 4. Neuzuteilung des Grundeigentums

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Art. 21 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · 4. Neuzuteilung des Grundeigentums

1. Bei der neuen Einteilung des Grundeigentums soll jede Grundeigentümerin und jeder Grundeigentümer für den Wert (Bonitierungswert) der abgetretenen Grundstücke den Ersatz in möglichst gleicher Lage und von annähernd gleicher Bodengüte und Ertragsfähigkeit erhalten. Der Landabzug für allgemeine Anlagen ist bei der Berechnung des Bonitierungswertes in Abzug zu bringen.

2. In begründeten Fällen sind Mehr- oder Minderwertzuteilungen zulässig. Mehr- oder Minderwertzuteilungen von mehr als drei Prozent des Bonitierungswertes sind nur mit schriftlichem Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer zulässig.

3. Mehr- und Minderwertzuteilungen sind gestützt auf den Bonitierungswert zu schätzen und vollständig auszugleichen.

4. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen für die Bewertung der Grundstücke sowie die Ausgleichung von Mehr- und Minderwertzuteilungen in einer Verordnung.

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