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211.4 FlurG CH-NW

Art. 20 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - 3. Kostentragung

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Art. 20 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · 3. Kostentragung

1. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer entrichten an die nach Abzug der Beiträge von Bund, Kanton, Gemeinden und Dritten verbleibenden Kosten einen einmaligen oder jährlichen Beitrag. Dieser wird durch die Schätzungskommission festgelegt und steht im Verhältnis zu dem aus dem Werk erwachsenden Vorteil.

2. Für diese Beiträge kann auf die beteiligten Grundstücke ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 117 EG ZGB eingetragen werden.

3. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen für die Festsetzung der Beiträge in einer Verordnung.

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