211.4
FlurG
CH-NW
Art. 2 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - Einberufung der Gründungsversammlung
Gründung der Flurgenossenschaft
Art. 2 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · Einberufung der Gründungsversammlung
1. Grundeigentümerinnen und -eigentümer, welche die Gründung einer Flurgenossenschaft anstreben, haben beim Gemeinderat derjenigen Gemeinde, in welcher die Grundstücke ganz oder zum grössten Teile liegen, eine Skizze des Projektes unter Umschreibung der mutmasslich beteiligten Grundstücke sowie ihrer Eigentümerinnen und Eigentümer einzureichen.
2. Der betreffende Gemeinderat hat die beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer schriftlich oder, wenn deren Aufenthaltsort unbekannt ist, öffentlich, mindestens 20 Tage zum Voraus unter Angabe von Zeit, Ort und Gegenstand der Beschlussfassung zu einer Versammlung einzuladen.