211.4
FlurG
CH-NW
Art. 19 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - 2. Landabzug für allgemeine Anlagen
Bewilligung des Unternehmens
Art. 19 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · 2. Landabzug für allgemeine Anlagen
1. Für die Erstellung von Güterstrassen, Bewirtschaftungswegen und anderen für die Neuzuteilung des Landes erforderlichen allgemeinen Anlagen ist bei allen Grundeigentümerinnen und -eigentümern von deren eingeworfenem Bodenwert ein gleichmässiger anteilsmässiger Abzug zu machen. Dieser Landabzug wird nicht entschädigt.