211.4
FlurG
CH-NW
Art. 18 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - Schätzungsverfahren 1. Schätzungsentscheid
Bewilligung des Unternehmens
Art. 18 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · Schätzungsverfahren 1. Schätzungsentscheid
1. Die Schätzungskommission legt gestützt auf die Projektbewilligung und nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer Folgendes fest
1. die Entlassung von nicht betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern aus der Flurgenossenschaft;
2. bei Neueinteilung des Grundeigentums den Landabzug für allgemeine Anlagen;
3. die Beitragspflicht der Mitglieder;
4. den Bonitierungswert der Grundstücke; und
5. die Abgeltung von Mehr- und Minderwertzuteilungen.
2. Sie eröffnet ihren Entscheid zusammen mit der Projektbewilligung der Direktion und den spezialrechtlichen Bewilligungen.