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211.4 FlurG CH-NW

Art. 18 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - Schätzungsverfahren 1. Schätzungsentscheid

Bewilligung des Unternehmens
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Art. 18 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · Schätzungsverfahren 1. Schätzungsentscheid

1. Die Schätzungskommission legt gestützt auf die Projektbewilligung und nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer Folgendes fest

1. die Entlassung von nicht betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern aus der Flurgenossenschaft;

2. bei Neueinteilung des Grundeigentums den Landabzug für allgemeine Anlagen;

3. die Beitragspflicht der Mitglieder;

4. den Bonitierungswert der Grundstücke; und

5. die Abgeltung von Mehr- und Minderwertzuteilungen.

2. Sie eröffnet ihren Entscheid zusammen mit der Projektbewilligung der Direktion und den spezialrechtlichen Bewilligungen.

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