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211.4 FlurG CH-NW

Art. 17 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - 3. Projektbewilligung

Bewilligung des Unternehmens
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Art. 17 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · 3. Projektbewilligung

1. Die Direktion erteilt die Projektbewilligung, wenn

1. das Ausführungsprojekt den gesetzlichen Vorschriften entspricht;

2. die Voraussetzungen für eine zweckmässige und gesicherte Ausführung erfüllt sind; und

3. im Falle der Neueinteilung des Grundeigentums die Zustimmung der Schätzungskommission vorliegt.

2. Das Gesetz über die Enteignung ist im Falle der Neueinteilung des Grundeigentums nicht anwendbar. Die Direktion entscheidet im Rahmen der Projektbewilligung über die Neueinteilung.

3. Kleinere Mängel beim Ausführungsprojekt können durch die Festlegung von Auflagen und Bedingungen behoben werden.

4. Die Direktion erledigt die öffentlich-rechtlichen Einwendungen im Projektbewilligungsentscheid; mit den privatrechtlichen Vorbringen verweist sie die Parteien an das Zivilgericht.

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