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211.4 FlurG CH-NW

Art. 16 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - 2. Auflage

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Art. 16 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · 2. Auflage

1. Das gemäss Art. 15 Abs. 2 genehmigte Ausführungsprojekt ist mit dem Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit im Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen und bei der Direktion zusammen mit den Beilagen und dem Vorprüfungsbericht der Schätzungskommission während 20 Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Aussteckung des Projekts richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzesgebung.

2. Während der Auflagefrist kann bei der Direktion Einwendung erhoben werden. Wer nicht rechtzeitig Einwendung erhoben hat, hat dem Ausführungsprojekt zugestimmt und kann dagegen keine Verwaltungsbeschwerde einreichen. Wurden im Beschwerdeverfahren gegen das Vorprojekt zulässige Rügen nicht erhoben oder wurden diese Rügen rechtskräftig abgelehnt, so können diese im Einwendungs- und Beschwerdeverfahren gegen das Ausführungsprojekt nicht mehr vorgetragen werden.

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