211.4
FlurG
CH-NW
Art. 14 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - Verfahren
Erweiterung des Beizugsgebietes
Art. 14 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · Verfahren
1. Soll die Flurgenossenschaft auf weitere Gebiete ausgedehnt werden, ist das Quorum gemäss Art. 4 für das gesamte Beizugsgebiet neu zu ermitteln.
2. Sofern die Statuten es vorsehen, kann der Vorstand die Zustimmung der Grundeigentümerinnen und -eigentümer mittels Zirkulationsbeschluss einholen. Die Zustimmung der einzelnen Grundeigentümerinnen und -eigentümer gilt als erteilt, wenn sie dem Vorstand nicht binnen einer Frist von 20 Tagen nach Zustellung des Zirkulationsbeschlusses schriftlich ihre Ablehnung bekannt geben.
3. Der Vorstand veranlasst die notwendigen Anpassungen der Statuten, des Vorprojekts, der Kostenschätzung oder des Ausführungsprojekts. Im Weiteren sind Art. 6 ff. anwendbar.