211.4
FlurG
CH-NW
Art. 13 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - Wirkung der Genehmigung, Mitgliedschafts- und Informationspflicht
Gründung der Flurgenossenschaft
Art. 13 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · Wirkung der Genehmigung, Mitgliedschafts- und Informationspflicht
1. Durch die Genehmigung der Statuten, des Vorprojekts und der Kostenschätzung wird
1. die Flurgenossenschaft gemäss Art. 19 Abs. 1 EG ZGB gesetzlich konstituiert;
2. die vorläufige Mitgliedschaft der einzelnen Grundeigentümerinnen und -eigentümer bis zum Entscheid der Schätzungskommission bestimmt; und
3. die Flurgenossenschaft berechtigt, die zur Ausführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Rechte auf dem Wege der Enteignung zu erwerben (Gewährung des Enteignungsrechts).
2. Bis zur Vollendung des Unternehmens haben die Grundeigentümerinnen und -eigentümer den Vorstand vor der Errichtung von Bauten und Anlagen, vor Handänderungen sowie vor der Errichtung von Dienstbarkeiten an den beteiligten Grundstücken zu informieren.