211.4
FlurG
CH-NW
Art. 12 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - Wahl der Schätzungskommission
Gründung der Flurgenossenschaft
Art. 12 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · Wahl der Schätzungskommission
1. Der Regierungsrat wählt zum Zwecke der Schätzung der Grundstücke bei der Durchführung von Bodenverbesserungsunternehmen, zur Feststellung der Beitrags- und der endgültigen Mitgliedschaftspflicht sowie zur Ermittlung des den Mitgliedern aus dem Unternehmen erwachsenden Nutzens eine Schätzungskommission von drei unbeteiligten Sachverständigen.