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211.4 FlurG CH-NW

Art. 12 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - Wahl der Schätzungskommission

Gründung der Flurgenossenschaft
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Art. 12 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · Wahl der Schätzungskommission

1. Der Regierungsrat wählt zum Zwecke der Schätzung der Grundstücke bei der Durchführung von Bodenverbesserungsunternehmen, zur Feststellung der Beitrags- und der endgültigen Mitgliedschaftspflicht sowie zur Ermittlung des den Mitgliedern aus dem Unternehmen erwachsenden Nutzens eine Schätzungskommission von drei unbeteiligten Sachverständigen.

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