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211.4 FlurG CH-NW

Art. 11 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - Genehmigung

Gründung der Flurgenossenschaft
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Art. 11 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · Genehmigung

1. Die Statuten, das Vorprojekt, und die Kostenschätzung unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.

2. Der Regierungsrat erledigt die öffentlich-rechtlichen Einwendungen im Genehmigungsentscheid; mit den privatrechtlichen Einwendungen verweist er die Parteien an das Zivilgericht.

3. Der Regierungsrat erteilt die Genehmigung, wenn

1. die erforderliche Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer gemäss Art. 4 erreicht ist;

2. die Statuten und das Vorprojekt nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht, und keine erheblichen Mängel aufweisen; und

3. die voraussichtlichen Kosten des Unternehmens mit seinem Nutzen in Einklang stehen.

4. Der Regierungsrat kann kleinere Mängel beheben

1. beim Vorprojekt durch die Festlegung von Auflagen und Bedingungen;

2. bei den Statuten durch Änderung im Genehmigungsentscheid.

5. Beschwerden gegen den Genehmigungsentscheid haben keine aufschiebende Wirkung.

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