Art. 11 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - Genehmigung
Art. 11 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · Genehmigung
1. Die Statuten, das Vorprojekt, und die Kostenschätzung unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.
2. Der Regierungsrat erledigt die öffentlich-rechtlichen Einwendungen im Genehmigungsentscheid; mit den privatrechtlichen Einwendungen verweist er die Parteien an das Zivilgericht.
3. Der Regierungsrat erteilt die Genehmigung, wenn
1. die erforderliche Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer gemäss Art. 4 erreicht ist;
2. die Statuten und das Vorprojekt nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht, und keine erheblichen Mängel aufweisen; und
3. die voraussichtlichen Kosten des Unternehmens mit seinem Nutzen in Einklang stehen.
4. Der Regierungsrat kann kleinere Mängel beheben
1. beim Vorprojekt durch die Festlegung von Auflagen und Bedingungen;
2. bei den Statuten durch Änderung im Genehmigungsentscheid.
5. Beschwerden gegen den Genehmigungsentscheid haben keine aufschiebende Wirkung.