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211.4 FlurG CH-NW

Art. 10 Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) - Öffentliche Auflage

Gründung der Flurgenossenschaft
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Art. 10 Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG · Öffentliche Auflage

1. Das Vorprojekt und die Kostenschätzung sind während 20 Tagen zur öffentlichen Einsicht bei der Gemeindekanzlei derjenigen Gemeinden aufzulegen, in deren Gebiet die beteiligten Grundstücke liegen.

2. Die Auflage ist im Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen mit der Aufforderung, allfällige Einwendungen während der Auflagefrist der Gemeindekanzlei schriftlich einzureichen.

3. Wer nicht rechtzeitig Einwendung erhebt, hat dem Vorprojekt und der Kostenschätzung zugestimmt und kann dagegen keine Verwaltungsbeschwerde einreichen.

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