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Vollzugsverordnung zum Grundstückerwerbsgesetz (Grundstückerwerbsverordnung) - Fremdenverkehrsorte

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Als Fremdenverkehrsorte im Sinne von Art. 2 des Grundstückerwerbsgesetzes gelten die Gemeinden

1. Beckenried

2. Buochs

3. Dallenwil

4. Emmetten

5. Ennetbürgen

6. Ennetmoos

7. Hergiswil

8. Oberdorf

9. Stans

10. Stansstad

11. Wolfenschiessen

1. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Oktober 1999 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

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