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Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Grundstückerwerbsgesetz) - Vollzug

Behörden und Verfahren
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Art. 9 Grundstückerwerbsgesetz · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

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