211.3
CH-NW
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Grundstückerwerbsgesetz) - Gebühren
Behörden und Verfahren
Art. 8 Grundstückerwerbsgesetz · Gebühren
1. Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihre Entscheide eine Gebühr.
2. Der Regierungsrat legt die Gebühren in einer Verordnung fest.