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211.3 CH-NW

Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Grundstückerwerbsgesetz) - Gebühren

Behörden und Verfahren
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Art. 8 Grundstückerwerbsgesetz · Gebühren

1. Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihre Entscheide eine Gebühr.

2. Der Regierungsrat legt die Gebühren in einer Verordnung fest.

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