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Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Grundstückerwerbsgesetz) - Depositenstelle

Behörden und Verfahren
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Art. 7 Grundstückerwerbsgesetz · Depositenstelle

1. Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. h BewV ist die Nidwaldner Kantonalbank.

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