211.3
CH-NW
Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Grundstückerwerbsgesetz) - Stellungnahme anderer Behörden
Behörden und Verfahren
Art. 6 Grundstückerwerbsgesetz · Stellungnahme anderer Behörden
1. Die Bewilligungsbehörde holt vor ihrem Entscheid über die Erteilung einer Bewilligung die Stellungnahme der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, sowie der Behörden gemäss Art. 19 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) ein.