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Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Grundstückerwerbsgesetz) - Behörden

Behörden und Verfahren
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Art. 5 Grundstückerwerbsgesetz · Behörden

1. Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG ist die Justiz- und Sicherheitsdirektion.

2. Beschwerdeberechtigte kantonale Behörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG ist die Volkswirtschaftsdirektion.

3. Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist das Verwaltungsgericht.

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