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211.3 CH-NW

Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Grundstückerwerbsgesetz) - Verfall der Grundsatzbewilligung

Kantonaler Bewilligungsgrund
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Art. 4 Grundstückerwerbsgesetz · Verfall der Grundsatzbewilligung

1. Die Zusicherung von Bewilligungen an eine Verkäuferschaft (Grundsatzbewilligung) verfällt, soweit nicht binnen dreier Jahre ab Rechtskraft um die Einzelbewilligung nachgesucht wird.

2. Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist aus wichtigen Gründen um längstens zwei Jahre erstrecken, wenn vor Ablauf der Frist darum ersucht wird.

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