211.3
CH-NW
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Grundstückerwerbsgesetz) - Beschränkungen nach Gemeinderecht
Kantonaler Bewilligungsgrund
Art. 3 Grundstückerwerbsgesetz · Beschränkungen nach Gemeinderecht
1. Die Gemeinden können durch Verordnung die weitergehenden Beschränkungen gemäss Art. 13 BewG erlassen.
2. Die Verordnungen sind der Bewilligungsbehörde, der beschwerdeberechtigten Behörde und dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.