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211.3 CH-NW

Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Grundstückerwerbsgesetz) - Fremdenverkehrsorte

Kantonaler Bewilligungsgrund
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Art. 2 Grundstückerwerbsgesetz · Fremdenverkehrsorte

1. Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhören der Gemeinden durch Verordnung die Gemeinden oder Ortsteile, die des Erwerbs von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern.

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