211.3
CH-NW
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Grundstückerwerbsgesetz) - Fremdenverkehrsorte
Kantonaler Bewilligungsgrund
Art. 2 Grundstückerwerbsgesetz · Fremdenverkehrsorte
1. Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhören der Gemeinden durch Verordnung die Gemeinden oder Ortsteile, die des Erwerbs von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern.