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Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Grundstückerwerbsgesetz) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 12 Grundstückerwerbsgesetz · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest; vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bund.

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