211.3
CH-NW
Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Grundstückerwerbsgesetz) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 12 Grundstückerwerbsgesetz · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest; vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bund.