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211.3 CH-NW

Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Grundstückerwerbsgesetz) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Art. 10 Grundstückerwerbsgesetz · Übergangsbestimmung

1. In Apparthotels, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, kann einer natürlichen Person weiterhin der Erwerb einer Wohneinheit im Rahmen des kantonalen Kontingents bewilligt werden.

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