211.3
CH-NW
Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Grundstückerwerbsgesetz) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
Art. 10 Grundstückerwerbsgesetz · Übergangsbestimmung
1. In Apparthotels, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, kann einer natürlichen Person weiterhin der Erwerb einer Wohneinheit im Rahmen des kantonalen Kontingents bewilligt werden.