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211.2 PSchGLPersLPP CH-NW

Art. 9 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Information

Verfahren - Sofortige Ausweisung (Art. 28b Abs. 4 ZGB)
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Art. 9 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Information

1. Die Polizei informiert bei der Aushändigung der Ausweisungsverfügung über den Inhalt und die Dauer der Anordnung.

2. Zudem informiert sie

1. die verletzende Person schriftlich über

a) die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der polizeilichen Anordnung;

b) geeignete Beratungsstellen;

2. die verletzte Person schriftlich über

a) das Dahinfallen der Ausweisungsmassnahme nach Ablauf der festgelegten Dauer;

b) die Möglichkeit zur Anrufung des Zivilgerichts;

c) geeignete Beratungsstellen.

3. Ist eine persönliche Aushändigung an die ausgewiesene Person trotz sachdienlicher Nachforschung nicht möglich, wird sie durch geeignete Bekanntmachung am Ort, wo sie wohnt oder sich gewöhnlich aufhält, aufgefordert, sich sofort bei der Polizei zu melden. Meldet sie sich binnen drei Tagen nicht, wird die Verfügung zusammen mit einem Hinweis auf Abs. 4 Satz 2 im Amtsblatt veröffentlicht.

4. Die ausgewiesene Person hat der Polizei eine Zustelladresse für behördliche Mitteilungen zu bezeichnen. Unterlässt sie dies, können Vorladungen und Verfügungen nach diesem Gesetz während der Dauer der Ausweisung bei der Polizei hinterlegt werden und gelten als zugestellt.

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