Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.2 PSchGLPersLPP CH-NW

Art. 8 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Polizeiliche Anordnung

Verfahren - Sofortige Ausweisung (Art. 28b Abs. 4 ZGB)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Polizeiliche Anordnung

1. Die Polizei stellt den Sachverhalt fest und kann die verletzende Person sofort aus der Wohnung oder dem Haus ausweisen.

2. Die Ausweisung ist schriftlich anzuordnen. Die Polizei händigt die Verfügung den Betroffenen persönlich aus.

Die Polizei nimmt der ausgewiesenen Person alle Schlüssel zur Wohnung oder zum Haus ab. Die ausgewiesene Person erhält die Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.

3. Die Ausweisung gilt während 14 Tagen ab Mitteilung an die verletzende Person. Sie ergeht unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB.

← Art. 7 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Gegenstand Art. 9 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →