211.2
PSchGLPersLPP
CH-NW
Art. 8 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Polizeiliche Anordnung
Verfahren - Sofortige Ausweisung (Art. 28b Abs. 4 ZGB)
Art. 8 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Polizeiliche Anordnung
1. Die Polizei stellt den Sachverhalt fest und kann die verletzende Person sofort aus der Wohnung oder dem Haus ausweisen.
2. Die Ausweisung ist schriftlich anzuordnen. Die Polizei händigt die Verfügung den Betroffenen persönlich aus.
Die Polizei nimmt der ausgewiesenen Person alle Schlüssel zur Wohnung oder zum Haus ab. Die ausgewiesene Person erhält die Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.
3. Die Ausweisung gilt während 14 Tagen ab Mitteilung an die verletzende Person. Sie ergeht unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB.