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211.2 PSchGLPersLPP CH-NW

Art. 7 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Anordnung einer Pflichtberatung

Verfahren - Gerichtsverfahren
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Art. 7 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Anordnung einer Pflichtberatung

1. Mit der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wegen widerrechtlicher Verletzung der Persönlichkeit oder von Massnahmen gemäss Art. 28b ZGB kann die verletzende Person richterlich verpflichtet werden, sich einer Beratung von bestimmter Dauer über den Umgang mit Gewalt zu unterziehen.

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