211.2
PSchGLPersLPP
CH-NW
Art. 4a Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Amt
Zuständigkeit
Art. 4a Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Amt
1. Das Amt ist zuständig für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung. Es kann mit Dritten zusammenarbeiten.