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211.2 PSchGLPersLPP CH-NW

Art. 4a Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Amt

Zuständigkeit
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Art. 4a Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Amt

1. Das Amt ist zuständig für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung. Es kann mit Dritten zusammenarbeiten.

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