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211.2 PSchGLPersLPP CH-NW

Art. 3 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - 2. Einzelgericht

Zuständigkeit
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Art. 3 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · 2. Einzelgericht

1. Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig für

1. die gerichtliche Beurteilung einer nach Art. 8 angeordneten sofortigen Ausweisung;

2. die Beurteilung von Klagen betreffend das Recht auf Gegendarstellung gemäss Art. 28l ZGB.

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