211.2
PSchGLPersLPP
CH-NW
Art. 23 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 23 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Es bedarf im Rahmen von Art. 52 Abs. 4 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch der Genehmigung durch den Bund.
3. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.