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211.2 PSchGLPersLPP CH-NW

Art. 23 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 23 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Es bedarf im Rahmen von Art. 52 Abs. 4 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch der Genehmigung durch den Bund.

3. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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