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211.2 PSchGLPersLPP CH-NW

Art. 21 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Beratungsstellen

Kosten
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Art. 21 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Beratungsstellen

1. Der Kanton trägt die Kosten für die Grundleistungen der Beratungsstellen.

2. Die verletzenden Personen tragen die Kosten für die Beratung selber. Der Kanton kann Beiträge leisten.

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