211.2
PSchGLPersLPP
CH-NW
Art. 21 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Beratungsstellen
Kosten
Art. 21 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Beratungsstellen
1. Der Kanton trägt die Kosten für die Grundleistungen der Beratungsstellen.
2. Die verletzenden Personen tragen die Kosten für die Beratung selber. Der Kanton kann Beiträge leisten.