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211.2 PSchGLPersLPP CH-NW

Art. 20 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Gerichtsverfahren

Kosten
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Art. 20 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Gerichtsverfahren

1. Die Verlegung und Bemessung der Prozesskosten richten sich nach Massgabe der ZPO und dem Prozesskostengesetz.

2. Das Verfahren nach Art. 10 ist kostenpflichtig. Es besteht keine Kostenvorschusspflicht.

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