211.2
PSchGLPersLPP
CH-NW
Art. 20 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Gerichtsverfahren
Kosten
Art. 20 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Gerichtsverfahren
1. Die Verlegung und Bemessung der Prozesskosten richten sich nach Massgabe der ZPO und dem Prozesskostengesetz.
2. Das Verfahren nach Art. 10 ist kostenpflichtig. Es besteht keine Kostenvorschusspflicht.