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211.2 PSchGLPersLPP CH-NW

Art. 18 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Koordination

Beratungsstellen
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Art. 18 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Koordination

1. Das kantonale Sozialamt koordiniert die Zusammenarbeit der mit Gewalt, Drohung und Nachstellungen befassten Instanzen und Beratungsstellen.

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