211.2
PSchGLPersLPP
CH-NW
Art. 17 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Aufgaben
Beratungsstellen
Art. 17 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Aufgaben
1. Die Beratungsstellen beraten die betroffenen Personen. Sie leisten oder vermitteln weitere Hilfe, soweit dies nach den konkreten Umständen notwendig ist.
2. Sie informieren die Bevölkerung regelmässig zu Fragen von Gewalt, Drohung sowie Nachstellungen und fördern vorbeugende Massnahmen zu deren Verminderung.