Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.2 PSchGLPersLPP CH-NW

Art. 16 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Bezeichnung

Beratungsstellen
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Art. 16 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Bezeichnung

1. Der Regierungsrat bezeichnet spezialisierte Beratungsstellen für die betroffenen Personen. Er kann die Beratungsstellen mit anderen Kantonen führen oder Dritte damit beauftragen.

2. Die Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.

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