211.2
PSchGLPersLPP
CH-NW
Art. 16 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Bezeichnung
Beratungsstellen
Art. 16 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Bezeichnung
1. Der Regierungsrat bezeichnet spezialisierte Beratungsstellen für die betroffenen Personen. Er kann die Beratungsstellen mit anderen Kantonen führen oder Dritte damit beauftragen.
2. Die Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.