211.2
PSchGLPersLPP
CH-NW
Art. 15c Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Datenschutz
Verfahren - Elektronische Überwachung
Art. 15c Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Datenschutz
1. Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen dürfen nur zur Durchsetzung der angeordneten Verbote verwendet werden.
2. Das Amt sorgt dafür, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.