Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.2 PSchGLPersLPP CH-NW

Art. 15c Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Datenschutz

Verfahren - Elektronische Überwachung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15c Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Datenschutz

1. Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen dürfen nur zur Durchsetzung der angeordneten Verbote verwendet werden.

2. Das Amt sorgt dafür, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.

← Art. 15b Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Gegenstand Art. 16 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →