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211.2 PSchGLPersLPP CH-NW

Art. 15b Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Meldepflichten bei Verstössen

Verfahren - Elektronische Überwachung
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Art. 15b Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Meldepflichten bei Verstössen

1. Das Amt teilt dem die elektronische Überwachung anordnenden Gericht die Verstösse gegen die angeordneten Verbote gemäss Art. 28b ZGB beziehungsweise gegen angeordnete Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 28c ZGB spätestens am ersten Werktag nach Kenntnisnahme mit.

2. Das Gericht bringt diese Verstösse bei der Strafverfolgungsbehörde zur Anzeige. Es informiert die Parteien und die Polizei darüber.

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