211.2
PSchGLPersLPP
CH-NW
Art. 15a Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Anordnung
Verfahren - Elektronische Überwachung
Art. 15a Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Anordnung
1. Das Gericht prüft vor Anordnung einer elektronischen Überwachung gemäss Art. 28c ZGB zusammen mit dem Amt deren Vollziehbarkeit.
2. Die angeordneten Überwachungsmassnahmen ergehen unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB.
3. Das Gericht stellt dem Amt und der Polizei den rechtskräftigen Anordnungsentscheid zu.