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211.2 PSchGLPersLPP CH-NW

Art. 15 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Beratungsstelle für verletzende Personen

Verfahren - Mitteilungspflichten
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Art. 15 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Beratungsstelle für verletzende Personen

1. Die Polizei übermittelt die Ausweisungsverfügung der zuständigen Beratungsstelle.

2. Das Kantonsgericht informiert die Beratungsstelle über getroffene Massnahmen, sofern nicht vorgängig eine polizeiliche Ausweisung gemäss Art. 8 erfolgt ist.

3. Nach Eingang der Mitteilung kontaktiert die Beratungsstelle umgehend je die betroffenen Personen. Lehnen die kontaktierten Personen eine Beratung ab, werden die übermittelten Unterlagen vernichtet.

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