211.2
PSchGLPersLPP
CH-NW
Art. 15 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Beratungsstelle für verletzende Personen
Verfahren - Mitteilungspflichten
Art. 15 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Beratungsstelle für verletzende Personen
1. Die Polizei übermittelt die Ausweisungsverfügung der zuständigen Beratungsstelle.
2. Das Kantonsgericht informiert die Beratungsstelle über getroffene Massnahmen, sofern nicht vorgängig eine polizeiliche Ausweisung gemäss Art. 8 erfolgt ist.
3. Nach Eingang der Mitteilung kontaktiert die Beratungsstelle umgehend je die betroffenen Personen. Lehnen die kontaktierten Personen eine Beratung ab, werden die übermittelten Unterlagen vernichtet.