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Art. 14 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Kantonsgericht

Verfahren - Mitteilungspflichten
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Art. 14 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Kantonsgericht

1. Die Polizei übermittelt die Ausweisungsverfügung unverzüglich dem Kantonsgericht.

2. Wird kein Gesuch nach Art. 10 oder 11 beim Kantonsgericht eingereicht, werden die übermittelten Unterlagen vernichtet.

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