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211.2 PSchGLPersLPP CH-NW

Art. 13 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Verfahren - Mitteilungspflichten
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Art. 13 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1. Leben Minderjährige im Haushalt der betroffenen Person, teilt die Polizei die angeordnete Massnahme der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich mit.

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