211.2
PSchGLPersLPP
CH-NW
Art. 13 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Verfahren - Mitteilungspflichten
Art. 13 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1. Leben Minderjährige im Haushalt der betroffenen Person, teilt die Polizei die angeordnete Massnahme der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich mit.