211.2
PSchGLPersLPP
CH-NW
Art. 12 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Verhältnis zu anderen Massnahmen
Verfahren - Sofortige Ausweisung (Art. 28b Abs. 4 ZGB)
Art. 12 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Verhältnis zu anderen Massnahmen
1. Die polizeiliche Ausweisungsverfügung fällt dahin, wenn gerichtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind.
2. Massnahmen der Zivilrechtspflegeorgane werden durch die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nicht aufgehoben.