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211.2 PSchGLPersLPP CH-NW

Art. 12 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Verhältnis zu anderen Massnahmen

Verfahren - Sofortige Ausweisung (Art. 28b Abs. 4 ZGB)
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Art. 12 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Verhältnis zu anderen Massnahmen

1. Die polizeiliche Ausweisungsverfügung fällt dahin, wenn gerichtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind.

2. Massnahmen der Zivilrechtspflegeorgane werden durch die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nicht aufgehoben.

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