211.2
PSchGLPersLPP
CH-NW
Art. 11 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Verlängerung
Verfahren - Sofortige Ausweisung (Art. 28b Abs. 4 ZGB)
Art. 11 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Verlängerung
1. Hat die verletzte Person binnen 10 Tagen seit Eröffnung der Ausweisungsverfügung um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wegen widerrechtlicher Verletzung der Persönlichkeit beziehungsweise während des Scheidungsverfahrens, einer Massnahme nach Art. 28b oder Art. 175 ff. ZGB ersucht oder ist ein solches Verfahren bereits hängig, verlängert sich die Ausweisung bis zum Entscheid des Gerichts, jedoch längstens um 14 Tage.
2. Das Kantonsgericht informiert die Polizei und die Betroffenen über die Verlängerung der Ausweisung.