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211.2 PSchGLPersLPP CH-NW

Art. 10 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Gerichtliche Beurteilung

Verfahren - Sofortige Ausweisung (Art. 28b Abs. 4 ZGB)
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Art. 10 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Gerichtliche Beurteilung

1. Die ausgewiesene Person kann binnen 5 Tagen seit Eröffnung der Ausweisungsverfügung diese beim Kantonsgericht als Einzelgericht auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen lassen. Das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der polizeilichen Ausweisung ist, unter Beilage der Verfügung, schriftlich und begründet einzureichen. Dem Gesuch kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

2. Der Entscheid erfolgt aufgrund der Akten und der Vorbringen. Die erforderlichen Massnahmen zur Feststellung des Sachverhaltes sind von Amtes wegen zu treffen. Es kann eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Das Kantonsgericht als Einzelgericht erlässt seinen Entscheid binnen 4 Arbeitstagen seit Eingang des Gesuches.

3. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts als Einzelgericht kann binnen 5 Tagen Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.

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