211.2
PSchGLPersLPP
CH-NW
Art. 1 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG · Gegenstand
1. Dieses Gesetz bestimmt die zuständigen Instanzen gemäss der Art. 28ff. ZGB und regelt das anwendbare Verfahren.
2. Es regelt die Massnahmen zur Verminderung von Gewalt, Drohungen und Nachstellungen sowie die Zusammenarbeit der damit befassten Stellen. Massnahmen nach dem Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) bleiben vorbehalten.