211.15
EGB
CH-NW
§ 8 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend das herrenlose Land und den Untergrund (Vollziehungsverordnung 2 zum EG ZGB) - Einwendungen
Nutzung des herrenlosen Landes und des Untergrundes - Verleihungsverfahren
§ 8 Vollziehungsverordnung 2 zum EG ZGB · Einwendungen
1. Binnen der Auflagefrist können Personen des öffentlichen und privaten Rechts wegen Verletzung öffentlicher oder privater Rechte bei der Direktion schriftlich und begründet Einwendung erheben.
2. Die Direktion prüft die Einwendungen und versucht eine gütliche Einigung herbeizuführen.