211.15
EGB
CH-NW
§ 7 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend das herrenlose Land und den Untergrund (Vollziehungsverordnung 2 zum EG ZGB) - Veröffentlichung des Gesuches
Nutzung des herrenlosen Landes und des Untergrundes - Verleihungsverfahren
§ 7 Vollziehungsverordnung 2 zum EG ZGB · Veröffentlichung des Gesuches
1. Das Verleihungsgesuch wird in den Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlagen erstellt werden sollen, sowie bei der Direktion während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
2. Die Auflage wird durch die Direktion im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit.